Kirchgemeindeversammlung vom 25. Mai 2025
Beschlüsse:
Die Kirchgemeindeversammlung der reformierten Kirchgemeinde Witikon Zürich hat am 25.05.2025 die folgenden Beschlüsse
gefasst:
1) Der Jahresbericht 2024 der reformierten Kirchgemeinde Zürich Witikon wird zur Kenntnis genommen.
2) Die Jahresrechnung 2024 der reformierten Kirchgemeinde Zürich Witikon wird abgenommen.
3) Roger Curchod, wohnhaft in Witikon, 8053 Zürich, wird per 26.05.2025 für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 in die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde Zürich Witikon gewählt.
4) Die Kirchgemeindeversammlung der reformierten Kirchgemeinde Zürich Witikon:
I. Genehmigt die Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts an der Grundstücksgrenze
(nach Landabtausch) zwischen dem Areal Neue Kirche (WI3029; Grundstück der
Kirchgemeinde Zürich Witikon) und dem Grundstück der Stadt Zürich, Schule Langmatt
(WI4016, WI4017) mit nachfolgender Regelung für den gesamten
Grundstücksgrenzverlauf:
a. Der Mehrlängenzuschlag (MLZ) wird aufgehoben.
b. Der Grundgrenzabstand (GGA) beträgt gemäss gültigem Baurecht 5.00 m.
c. Maximaler GGA + MLZ = GGA (ergibt sich aus I.a. und I.b.)
d. Mehrhöhenzuschlag gemäss gültigem Baurecht [Zone Oe3F: ab Gebäudehöhe 9.50 m
(gegenüber W3); Zone W3: max. Gebäudehöhe 12.50 m (Arealüberbauung)].
II. Beauftragt die Kirchenpflege zur Eintragung des Näherbaurechts ins Grundbuch.
5) Die Kirchgemeindeversammlung der reformierten Kirchgemeinde Zürich Witikon:
I. Genehmigt die Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts an der Grundstücksgrenze
zwischen dem Pfarrhaus Witikonerstrasse 356 (WI2572; Grundstück der Kirchgemeinde
Zürich Witikon) und dem Grundstück Witikonerstrasse 360 (WI4149) mit nachfolgender
Regelung:
a. Der Mehrlängenzuschlag wird aufgehoben.
b. Das Näherbaurecht umfasst die Möglichkeit, auf einer Fläche von 16 m2 (berechnet als
Hälfte der maximalen Fassadenlänge von 7.90 m × 2.00 m = 15.80 m2) beliebig verteilt
Gebäude bis 8.00 m ab Baulinie bis auf 3.00 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze
zu erstellen und fortbestehen zu lassen (Variante 1). Alternativ können auf einer
Fläche von 16 m2 auch Gebäudeteile gleichmässig über die gesamte Fassadenlänge
näher an die Grenze erstellt und fortbestehen gelassen werden (Variante 2).
c. Wird das Näherbaurecht entsprechend I.b.) in Anspruch genommen, dürfen entlang der
gemeinsamen Grenze neben dem erwähnten Volumen mit Näherbaurecht keine
zusätzlichen Erker und Balkone erstellt werden, auch wenn diese gemäss Planungs-
und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich grundsätzlich auf einem Drittel der
Fassadenlänge bis zu 2 m tief zulässig wären.
d. Die Kosten des Notariats und Grundbuchamts werden von der Eigentümerin des
Grundstücks Witikonerstrasse 360 getragen.
II. Beauftragt die Kirchenpflege zur Eintragung des Näherbaurechts ins Grundbuch.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Beschlüsse kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen und wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen Unangemessenheit binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Zürich, Hanspeter Haupt, Präsident, Schweighofstrasse 202, 8045 Zürich, erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen.
Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist kostenlos. Im Übrigen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.
Zürich, 25. Februar 2025
Reformierte Kirchenpflege Zürich Witikon